Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Unsere nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Liefer- und Leistungsverträgen zugrunde, die wir mit unseren Geschäftspartnern – Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im Folgenden „Besteller“ genannt) – schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und zwar auch dann, wenn wir der Geltung von allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wie diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

Sofern eine Bestellung unseres Geschäftspartners als Angebot zum Abschluss eines Vertrags gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sowie alle sonstigen technischen Angaben sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, alle Angaben zu machen, die zur Durchführung der uns in Auftrag gegebenen Leistungen geboten sind; die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Änderungen in Hinblick auf die schriftliche Auftragsbestätigung muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Arbeitstagen, anzeigen.

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung von uns überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.


§ 3 Preise und Zahlung

Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung. Die Kosten für die Verpackung, Fracht, Zoll, etc. und ggf. vom Besteller gewünschte Versicherungen, z.B. für den Transport, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Regelung getroffen ist. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung unsererseits 10 Tage nach Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Skonti, Rabatte bzw. sonstige Nachlässe werden nur gewährt, wenn diese bei Abschluss des Vertrags ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


§ 4 Lieferung

Angaben zu Lieferzeiten sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Abschluss des Vertrages und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sie beginnen nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen und ggf. nach Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, sofern keine abweichende Regelung getroffen ist.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt sonstiger unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse – insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Unruhen, Krieg, etc. – um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, gleichgültig ob diese Umstände bei uns oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn diese zu einem Zeitpunkt entstehen, in denen der Kunde in Annahmeverzug ist. Wir teilen dem Besteller den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mit. Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen.

Soweit in Folge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sollten wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ist dies dem Besteller unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit vereinbart war. Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund der Geltendmachung des Rücktrittsrechts bestehen nicht.


§ 5 Unbefristete, Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

Unbefristete oder Langfristverträge sind grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

Tritt bei unbefristeten oder Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten) eine wesentliche Änderung von Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so bleiben angemessene Preisanpassungen unter Berücksichtigung dieser Faktoren vorbehalten.

Bei Abrufverträgen (Lieferverträge auf Abruf) sind uns vom Besteller verbindliche Mengen mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.


§ 6 Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Vorstehende Regelungen gelten auch im Fall von Teillieferungen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt – auch zwischenzeitlich montiert – bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen und entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen.

Im Fall der Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware überträgt uns der Besteller in Höhe des dem von uns in Rechnung gestellten Preises des Liefergegenstandes das Eigentum und verwahrt dieses unentgeltlich für uns auf. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware übernimmt der Besteller für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers nebst allen Nebenrechten, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Auch sind wir jederzeit berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung offenzulegen. Der Besteller verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und die hierzu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Ebenso sind uns Verlust, Beschädigung, Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei uns.


§ 8 Gewährleistung

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder eine mangelfreie Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Zur Ausführung von Gewährleistungsarbeiten durch den Besteller selbst oder vom Besteller beauftrage Dritte bedarf es unserer schriftlichen Zustimmung.

Schlägt die Nacherfüllung fehl und sind weitere Nacherfüllungsversuche nicht mehr zumutbar, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Fotos, Beschreibungen usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Wir sind nicht verpflichtet diese technischen/zeichnerischen An- und Vorgaben des Bestellers auf Richtigkeit oder Realisierbarkeit zu prüfen. Genauso übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass derartige technische/zeichnerische An-/Vorgaben frei verwendbar und nicht mit Rechten Dritter, gleich welcher Art, belastet sind.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Lagerung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der von uns hergestellten Ware beim Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt vorstehender Absatz entsprechend.

Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz – sind nach Maßgabe des § 9 geregelt.


§ 9 Haftung

Unsere Haftung beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen vertragliche oder außervertragliche Pflichten. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, oder auch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir nicht. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.

§ 10 Verwendung von Unterlagen, Geheimhaltung

Uns vom Besteller zur Verfügung gestellte Unterlagen, die der Geheimhaltung unterliegen, werden nur sofern dies erforderlich ist im Zuge der Weiterverarbeitung/Veredelung an Dritte weitergegeben, die ebenfalls durch unsere ergänzenden Einkaufsbedingungen der Geheimhaltung unterliegen.


§ 11 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kreuzwertheim, soweit sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gemünden/Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, statt der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt entsprechend für eine eventuelle Regelungslücke.

Ergänzende Einkaufsbedingungen

Diese ergänzenden Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im Folgenden „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und wir nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen ergänzenden Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Bestellung

Angebote des Lieferanten sind für uns verbindlich und kostenlos.
Bestellungen – auch mündlich oder telefonisch erteilte – sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben. Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Abweichungen von unserer Bestellung in Quantität und Qualität und sonstige Änderungen gelten nur dann als vereinbart, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

Lieferung und Lieferfristen

Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die festgelegten Liefertermine verstehen sich generell in unserem Werk eintreffend. Der Lieferant ist verpflichtet uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bestätigte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Versandanschrift. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die anzuliefernde Ware so verpackt wird, dass vermeidbare Transportschäden ausgeschlossen sind. Bei der Anlieferung sind sämtliche Lieferscheine und/oder Frachtpapiere deutlich sichtbar beizufügen. Werksprüfzeugnisse müssen je nach Vereinbarung mit der jeweiligen Lieferung eintreffen oder auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Teillieferungen sind nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Absprache zulässig.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift sowie eventuelle Zollgebühren sind in den Preisen enthalten.

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich nach 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder nach 30 Tagen rein netto, jeweils nach Rechnungseingang, den ordnungsgemäßen Eingang der Ware vorausgesetzt.

Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Insbesondere sind von uns zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen, wie Zeichnungen, Fotos, etc. streng geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Ausführung des Vertrags oder Beendigung der Lieferbeziehung unverzüglich ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Abwicklung des Vertrages bzw. Beendigung der Lieferbeziehung hinaus.

Eigentum

Wenn wir dem Lieferanten Material oder Gegenstände beistellen, bleiben diese unser Eigentum. Sie sind als solche getrennt zu lagern und dürfen nur für unsere Bestellung verwendet werden.

Die von uns beigestellten und vom Lieferanten weiter bearbeiteten/veredelten Waren bleiben auch im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Die Lagerung bzw. Verwahrung der beigestellten Waren ist für uns kostenlos. Bei Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.

Mängelansprüche und Haftung

Im Falle der Lieferung von Rohmaterial haftet der Lieferant für die mängelfreie Anlieferung der bestellten Ware entsprechend der von uns vorgegebenen Eigenschaften bzw. der jeweils gültigen neuesten Vorschriften und Bestimmungen, z.B. nach DIN. Im Falle der weiteren Bearbeitung/Veredelung der Waren haftet der Lieferant für Schäden, die während der Ausführung entstehen, sowie für Schäden, die durch den Transport der Ware zu uns entstehen.

Die Wareneingangskontrolle hinsichtlich Qualität und Quantität erfolgt durch den Lieferanten, der uns jede Abweichung unverzüglich mitteilt. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Mängelfreiheit – hinsichtlich der Untersuchung der gelieferten Ware sowie die Rüge von offenen oder verdeckten Mängeln sind wir an Fristen nicht gebunden. Mängel, die erst bei der weiteren Be- oder Verarbeitung oder bei unserem Abnehmer festgestellt und dann mitgeteilt werden, gelten als rechtzeitig gerügt. Bei Mängeln steht uns grundsätzlich die Wahl der Nacherfüllungsart – Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzware – oder Rücktritt vom Vertrag zu.

Der Lieferant hat in jedem Fall sämtliche Kosten, welche durch die Lieferung mangelhafter Waren entstehen, zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die dadurch entstehen, dass die mangelhafte Ware bereits an den Abnehmer weitergeleitet wurde. Kommt der Lieferant der von uns gestellten Aufforderung zur Beseitigung des Mangels nicht fristgerecht nach, so sind wir berechtigt Schadenersatz zu verlangen. In dringenden Fällen steht uns auch das Recht zu, die Nachbesserung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – unbeschadet etwaiger Gewährleistungsverpflichtung – selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt 4 Jahre ab Eingang der Lieferung bei uns.

Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von schuldhaft verursachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Gleiches gilt für Produkthaftpflichtansprüche, die auf fehlerhaften Leistungen des Lieferanten beruhen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

Kreuzwertheim, Mai 2020